Sitzt das Finanz­amt mit unter dem Weihnachtsbaum?

Weih­nach­ten und die Schen­kung­steu­er, lagen Sie richtig?

Wir hat­ten gefragt:

Ist ein Weih­nachts­ge­schenk bei der Schen­kung­steu­er relevant?

  1. Nein.
  2. Ja, wenn der Wert über EUR 1.500 liegt.
  3. Ja, wenn der Wert über EUR 10.000 liegt.

Die Ant­wort 3. ist richtig.

Weih­nach­ten und Geschen­ke, das gehört zusam­men. Die Wahr­heit ist, dass aber auch Geschen­ke und Schen­kung­steu­er zusam­men­ge­hö­ren. Das wird in der besinn­li­chen Weih­nachts­zeit ger­ne ver­ges­sen. Gera­de bei Schen­kun­gen an Eltern, Lebens­ab­schnitts­part­ner, Geschwis­ter, Schwie­ger­kin­der, Nich­ten und Nef­fen ist der gerin­ge Schen­kung­steu­er­frei­be­trag in Höhe von EUR 20.000 für sämt­li­che Schen­kun­gen der letz­ten zehn Jah­re schnell auf­ge­braucht. Wann sitzt das Finanz­amt also mit unter dem Weihnachtsbaum?

Tat­säch­lich exis­tiert dazu bereits seit 1919 eine gesetz­li­che Rege­lung, wonach wenigs­tens „übli­che Gele­gen­heits­ge­schen­ke“ schen­kung­steu­er­frei sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 Erb­schaft­steu­er­ge­setz). Der nüch­ter­ne Hin­ter­grund die­ser Rege­lung: Der Gesetz­ge­ber erkann­te, dass Geschen­ke z.B. anläss­lich der Gele­gen­heit „Weih­nach­ten“ gesell­schaft­lich erwar­tet wer­den und qua­si unver­meid­bar sind, so dass eine Besteue­rung nicht gerecht­fer­tigt erscheint.

Bleibt die span­nen­de Fra­ge: Wann ist ein Weih­nachts­ge­schenk noch üblich und damit schen­kung­steu­er­lich irrelevant? 

Hier gilt eine „rela­ti­ve Betrach­tung mit abso­lu­ter Ober­gren­ze“. Es kommt dar­auf an, was „in den Krei­sen der Betei­lig­ten hin­ge­ge­ben zu wer­den pflegt“ (Reichs­fi­nanz­hof, Urteil v. 24.6.1929, RFHE 125, 213), wobei die Ober­gren­ze aus Sicht der „über­wie­gen­den Bevöl­ke­rungs­krei­se“ bestimmt wird.

  • In Schritt 1 kommt es auf die Art des Geschen­kes an. Zu Weih­nach­ten, als regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­dem Anlass, wer­den übli­cher­wei­se Tech­nik­ge­rä­te, Klei­dung, Schmuck und Geld ver­schenkt. Autos, Grund­stü­cke oder Unter­neh­men als Weih­nachts­ge­schen­ke sind nicht üblich und nicht schen­kung­steu­er­frei. Im Gegen­satz dazu, kann die Schen­kung eines Autos der unte­ren Preis­klas­se zu einer unre­gel­mä­ßi­gen Gele­gen­heit wie dem Abitur oder Stu­di­en­ab­schluss durch­aus üblich sein, ähn­lich der Schen­kung einer Woh­nungs­ein­rich­tung zur Hoch­zeit oder eines Wert­pa­pier­de­pots zur Silberhochzeit.
  • In Schritt 2 kommt es auf den Wert des Geschen­kes an. Hier ist zunächst auf das Ver­mö­gen des Schen­ken­den und das Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis zum Beschenk­ten abzu­stel­len – von einer ver­mö­gen­den Per­son wird gesell­schaft­lich regel­mä­ßig ein wert­vol­le­res Geschenk „erwar­tet“ mit dem Ergeb­nis, dass bei die­ser rela­ti­ven Betrach­tung „die Gabe eines Mit­tel­lo­sen die übli­che Höhe über­stei­gen [kann], wäh­rend die gleich­wer­ti­ge Zuwen­dung eines Begü­ter­ten als üblich anzu­se­hen ist.“ (Reichs­fi­nanz­hof, aaO). Wei­ter muss betrach­tet wer­den, ob das Geschenk einem Wert­ver­lust unter­liegt, wie etwa bei Tech­nik­ge­rä­ten oder Desi­gner­klei­dung oder nicht, wie bei Geld oder Schmuck.

Zuletzt setzt aber der in den über­wie­gen­den Krei­sen der Bevöl­ke­rung gel­ten­de Maß­stab über die Üblich­keit von Geschen­ken eine abso­lu­te Ober­gren­ze unab­hän­gig von Anlass und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen. So wur­de die Schen­kung von Schmuck im Wert von über 50.000 EUR selbst bei einem Ver­mö­gen des Schen­kers von 19 Mio. EUR als nicht mehr üblich und damit schen­kung­steu­er­pflich­tig qualifiziert.

Somit ist also unab­hän­gig vom Ver­mö­gen des Schen­kers bei Weih­nachts­ge­schen­ken im Wert von mehr als 10.000 EUR für Schen­ker und Beschenk­ten die Erfül­lung der gesetz­li­chen Anzei­ge­pflicht gegen­über dem Finanz­amt rat­sam (§ 30 Erb­schaft­steu­er­ge­setz), wenn die Schen­kung­steu­er­frei­be­trä­ge auf­ge­braucht sind. Da Paten­ge­schen­ke anläss­lich des Sta­pel­lau­fes eines Schif­fes nach Wei­sungs­la­ge der Finanz­ver­wal­tung bis zu 1.500 EUR unbe­acht­lich sein sol­len, muss dies erst recht für Weih­nachts­ge­schen­ke gelten.

Wenn Sie Fra­gen haben, mel­den Sie sich gern!

Mel­den Sie sich gern, wenn Sie Fra­gen haben.

Schö­ne Weihnachten.

Eine besinn­li­che Weih­nachts­zeit für Sie und Ihre Fami­lie und einen erfolg­rei­chen Start in das Jahr 2024 wün­schen Ihnen

Hjör­dis und Mar­kus Kersten

Sitzt das Finanz­amt mit unter dem Weihnachtsbaum?

Weih­nach­ten und die Schen­kung­steu­er, lagen Sie richtig?

Wir hat­ten gefragt:

Ist ein Weih­nachts­ge­schenk bei der Schen­kung­steu­er relevant?

  1. Nein.
  2. Ja, wenn der Wert über EUR 1.500 liegt.
  3. Ja, wenn der Wert über EUR 10.000 liegt.

Die Ant­wort 3. ist richtig.

Weih­nach­ten und Geschen­ke, das gehört zusam­men. Die Wahr­heit ist, dass aber auch Geschen­ke und Schen­kung­steu­er zusam­men­ge­hö­ren. Das wird in der besinn­li­chen Weih­nachts­zeit ger­ne ver­ges­sen. Gera­de bei Schen­kun­gen an Eltern, Lebens­ab­schnitts­part­ner, Geschwis­ter, Schwie­ger­kin­der, Nich­ten und Nef­fen ist der gerin­ge Schen­kung­steu­er­frei­be­trag in Höhe von EUR 20.000 für sämt­li­che Schen­kun­gen der letz­ten zehn Jah­re schnell auf­ge­braucht. Wann sitzt das Finanz­amt also mit unter dem Weihnachtsbaum?

Tat­säch­lich exis­tiert dazu bereits seit 1919 eine gesetz­li­che Rege­lung, wonach wenigs­tens „übli­che Gele­gen­heits­ge­schen­ke“ schen­kung­steu­er­frei sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 Erb­schaft­steu­er­ge­setz). Der nüch­ter­ne Hin­ter­grund die­ser Rege­lung: Der Gesetz­ge­ber erkann­te, dass Geschen­ke z.B. anläss­lich der Gele­gen­heit „Weih­nach­ten“ gesell­schaft­lich erwar­tet wer­den und qua­si unver­meid­bar sind, so dass eine Besteue­rung nicht gerecht­fer­tigt erscheint.

Bleibt die span­nen­de Fra­ge: Wann ist ein Weih­nachts­ge­schenk noch üblich und damit schen­kung­steu­er­lich irrelevant? 

Hier gilt eine „rela­ti­ve Betrach­tung mit abso­lu­ter Ober­gren­ze“. Es kommt dar­auf an, was „in den Krei­sen der Betei­lig­ten hin­ge­ge­ben zu wer­den pflegt“ (Reichs­fi­nanz­hof, Urteil v. 24.6.1929, RFHE 125, 213), wobei die Ober­gren­ze aus Sicht der „über­wie­gen­den Bevöl­ke­rungs­krei­se“ bestimmt wird.

  • In Schritt 1 kommt es auf die Art des Geschen­kes an. Zu Weih­nach­ten, als regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­dem Anlass, wer­den übli­cher­wei­se Tech­nik­ge­rä­te, Klei­dung, Schmuck und Geld ver­schenkt. Autos, Grund­stü­cke oder Unter­neh­men als Weih­nachts­ge­schen­ke sind nicht üblich und nicht schen­kung­steu­er­frei. Im Gegen­satz dazu, kann die Schen­kung eines Autos der unte­ren Preis­klas­se zu einer unre­gel­mä­ßi­gen Gele­gen­heit wie dem Abitur oder Stu­di­en­ab­schluss durch­aus üblich sein, ähn­lich der Schen­kung einer Woh­nungs­ein­rich­tung zur Hoch­zeit oder eines Wert­pa­pier­de­pots zur Silberhochzeit.
  • In Schritt 2 kommt es auf den Wert des Geschen­kes an. Hier ist zunächst auf das Ver­mö­gen des Schen­ken­den und das Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis zum Beschenk­ten abzu­stel­len – von einer ver­mö­gen­den Per­son wird gesell­schaft­lich regel­mä­ßig ein wert­vol­le­res Geschenk „erwar­tet“ mit dem Ergeb­nis, dass bei die­ser rela­ti­ven Betrach­tung „die Gabe eines Mit­tel­lo­sen die übli­che Höhe über­stei­gen [kann], wäh­rend die gleich­wer­ti­ge Zuwen­dung eines Begü­ter­ten als üblich anzu­se­hen ist.“ (Reichs­fi­nanz­hof, aaO). Wei­ter muss betrach­tet wer­den, ob das Geschenk einem Wert­ver­lust unter­liegt, wie etwa bei Tech­nik­ge­rä­ten oder Desi­gner­klei­dung oder nicht, wie bei Geld oder Schmuck.

Zuletzt setzt aber der in den über­wie­gen­den Krei­sen der Bevöl­ke­rung gel­ten­de Maß­stab über die Üblich­keit von Geschen­ken eine abso­lu­te Ober­gren­ze unab­hän­gig von Anlass und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen. So wur­de die Schen­kung von Schmuck im Wert von über 50.000 EUR selbst bei einem Ver­mö­gen des Schen­kers von 19 Mio. EUR als nicht mehr üblich und damit schen­kung­steu­er­pflich­tig qualifiziert.

Somit ist also unab­hän­gig vom Ver­mö­gen des Schen­kers bei Weih­nachts­ge­schen­ken im Wert von mehr als 10.000 EUR für Schen­ker und Beschenk­ten die Erfül­lung der gesetz­li­chen Anzei­ge­pflicht gegen­über dem Finanz­amt rat­sam (§ 30 Erb­schaft­steu­er­ge­setz), wenn die Schen­kung­steu­er­frei­be­trä­ge auf­ge­braucht sind. Da Paten­ge­schen­ke anläss­lich des Sta­pel­lau­fes eines Schif­fes nach Wei­sungs­la­ge der Finanz­ver­wal­tung bis zu 1.500 EUR unbe­acht­lich sein sol­len, muss dies erst recht für Weih­nachts­ge­schen­ke gelten.

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