Sitzt das Finanzamt mit unter dem Weihnachtsbaum?
Weihnachten und die Schenkungsteuer, lagen Sie richtig?
Wir hatten gefragt:
Ist ein Weihnachtsgeschenk bei der Schenkungsteuer relevant?
- Nein.
- Ja, wenn der Wert über EUR 1.500 liegt.
- Ja, wenn der Wert über EUR 10.000 liegt.
Die Antwort 3. ist richtig.
Weihnachten und Geschenke, das gehört zusammen. Die Wahrheit ist, dass aber auch Geschenke und Schenkungsteuer zusammengehören. Das wird in der besinnlichen Weihnachtszeit gerne vergessen. Gerade bei Schenkungen an Eltern, Lebensabschnittspartner, Geschwister, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen ist der geringe Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von EUR 20.000 für sämtliche Schenkungen der letzten zehn Jahre schnell aufgebraucht. Wann sitzt das Finanzamt also mit unter dem Weihnachtsbaum?
Tatsächlich existiert dazu bereits seit 1919 eine gesetzliche Regelung, wonach wenigstens „übliche Gelegenheitsgeschenke“ schenkungsteuerfrei sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz). Der nüchterne Hintergrund dieser Regelung: Der Gesetzgeber erkannte, dass Geschenke z.B. anlässlich der Gelegenheit „Weihnachten“ gesellschaftlich erwartet werden und quasi unvermeidbar sind, so dass eine Besteuerung nicht gerechtfertigt erscheint.
Bleibt die spannende Frage: Wann ist ein Weihnachtsgeschenk noch üblich und damit schenkungsteuerlich irrelevant?
Hier gilt eine „relative Betrachtung mit absoluter Obergrenze“. Es kommt darauf an, was „in den Kreisen der Beteiligten hingegeben zu werden pflegt“ (Reichsfinanzhof, Urteil v. 24.6.1929, RFHE 125, 213), wobei die Obergrenze aus Sicht der „überwiegenden Bevölkerungskreise“ bestimmt wird.
- In Schritt 1 kommt es auf die Art des Geschenkes an. Zu Weihnachten, als regelmäßig wiederkehrendem Anlass, werden üblicherweise Technikgeräte, Kleidung, Schmuck und Geld verschenkt. Autos, Grundstücke oder Unternehmen als Weihnachtsgeschenke sind nicht üblich und nicht schenkungsteuerfrei. Im Gegensatz dazu, kann die Schenkung eines Autos der unteren Preisklasse zu einer unregelmäßigen Gelegenheit wie dem Abitur oder Studienabschluss durchaus üblich sein, ähnlich der Schenkung einer Wohnungseinrichtung zur Hochzeit oder eines Wertpapierdepots zur Silberhochzeit.
- In Schritt 2 kommt es auf den Wert des Geschenkes an. Hier ist zunächst auf das Vermögen des Schenkenden und das Verwandtschaftsverhältnis zum Beschenkten abzustellen – von einer vermögenden Person wird gesellschaftlich regelmäßig ein wertvolleres Geschenk „erwartet“ mit dem Ergebnis, dass bei dieser relativen Betrachtung „die Gabe eines Mittellosen die übliche Höhe übersteigen [kann], während die gleichwertige Zuwendung eines Begüterten als üblich anzusehen ist.“ (Reichsfinanzhof, aaO). Weiter muss betrachtet werden, ob das Geschenk einem Wertverlust unterliegt, wie etwa bei Technikgeräten oder Designerkleidung oder nicht, wie bei Geld oder Schmuck.
Zuletzt setzt aber der in den überwiegenden Kreisen der Bevölkerung geltende Maßstab über die Üblichkeit von Geschenken eine absolute Obergrenze unabhängig von Anlass und Vermögensverhältnissen. So wurde die Schenkung von Schmuck im Wert von über 50.000 EUR selbst bei einem Vermögen des Schenkers von 19 Mio. EUR als nicht mehr üblich und damit schenkungsteuerpflichtig qualifiziert.
Somit ist also unabhängig vom Vermögen des Schenkers bei Weihnachtsgeschenken im Wert von mehr als 10.000 EUR für Schenker und Beschenkten die Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt ratsam (§ 30 Erbschaftsteuergesetz), wenn die Schenkungsteuerfreibeträge aufgebraucht sind. Da Patengeschenke anlässlich des Stapellaufes eines Schiffes nach Weisungslage der Finanzverwaltung bis zu 1.500 EUR unbeachtlich sein sollen, muss dies erst recht für Weihnachtsgeschenke gelten.
Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gern!
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Schöne Weihnachten.
Eine besinnliche Weihnachtszeit für Sie und Ihre Familie und einen erfolgreichen Start in das Jahr 2024 wünschen Ihnen
Hjördis und Markus Kersten
Sitzt das Finanzamt mit unter dem Weihnachtsbaum?
Weihnachten und die Schenkungsteuer, lagen Sie richtig?
Wir hatten gefragt:
Ist ein Weihnachtsgeschenk bei der Schenkungsteuer relevant?
- Nein.
- Ja, wenn der Wert über EUR 1.500 liegt.
- Ja, wenn der Wert über EUR 10.000 liegt.
Die Antwort 3. ist richtig.
Weihnachten und Geschenke, das gehört zusammen. Die Wahrheit ist, dass aber auch Geschenke und Schenkungsteuer zusammengehören. Das wird in der besinnlichen Weihnachtszeit gerne vergessen. Gerade bei Schenkungen an Eltern, Lebensabschnittspartner, Geschwister, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen ist der geringe Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von EUR 20.000 für sämtliche Schenkungen der letzten zehn Jahre schnell aufgebraucht. Wann sitzt das Finanzamt also mit unter dem Weihnachtsbaum?
Tatsächlich existiert dazu bereits seit 1919 eine gesetzliche Regelung, wonach wenigstens „übliche Gelegenheitsgeschenke“ schenkungsteuerfrei sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz). Der nüchterne Hintergrund dieser Regelung: Der Gesetzgeber erkannte, dass Geschenke z.B. anlässlich der Gelegenheit „Weihnachten“ gesellschaftlich erwartet werden und quasi unvermeidbar sind, so dass eine Besteuerung nicht gerechtfertigt erscheint.
Bleibt die spannende Frage: Wann ist ein Weihnachtsgeschenk noch üblich und damit schenkungsteuerlich irrelevant?
Hier gilt eine „relative Betrachtung mit absoluter Obergrenze“. Es kommt darauf an, was „in den Kreisen der Beteiligten hingegeben zu werden pflegt“ (Reichsfinanzhof, Urteil v. 24.6.1929, RFHE 125, 213), wobei die Obergrenze aus Sicht der „überwiegenden Bevölkerungskreise“ bestimmt wird.
- In Schritt 1 kommt es auf die Art des Geschenkes an. Zu Weihnachten, als regelmäßig wiederkehrendem Anlass, werden üblicherweise Technikgeräte, Kleidung, Schmuck und Geld verschenkt. Autos, Grundstücke oder Unternehmen als Weihnachtsgeschenke sind nicht üblich und nicht schenkungsteuerfrei. Im Gegensatz dazu, kann die Schenkung eines Autos der unteren Preisklasse zu einer unregelmäßigen Gelegenheit wie dem Abitur oder Studienabschluss durchaus üblich sein, ähnlich der Schenkung einer Wohnungseinrichtung zur Hochzeit oder eines Wertpapierdepots zur Silberhochzeit.
- In Schritt 2 kommt es auf den Wert des Geschenkes an. Hier ist zunächst auf das Vermögen des Schenkenden und das Verwandtschaftsverhältnis zum Beschenkten abzustellen – von einer vermögenden Person wird gesellschaftlich regelmäßig ein wertvolleres Geschenk „erwartet“ mit dem Ergebnis, dass bei dieser relativen Betrachtung „die Gabe eines Mittellosen die übliche Höhe übersteigen [kann], während die gleichwertige Zuwendung eines Begüterten als üblich anzusehen ist.“ (Reichsfinanzhof, aaO). Weiter muss betrachtet werden, ob das Geschenk einem Wertverlust unterliegt, wie etwa bei Technikgeräten oder Designerkleidung oder nicht, wie bei Geld oder Schmuck.
Zuletzt setzt aber der in den überwiegenden Kreisen der Bevölkerung geltende Maßstab über die Üblichkeit von Geschenken eine absolute Obergrenze unabhängig von Anlass und Vermögensverhältnissen. So wurde die Schenkung von Schmuck im Wert von über 50.000 EUR selbst bei einem Vermögen des Schenkers von 19 Mio. EUR als nicht mehr üblich und damit schenkungsteuerpflichtig qualifiziert.
Somit ist also unabhängig vom Vermögen des Schenkers bei Weihnachtsgeschenken im Wert von mehr als 10.000 EUR für Schenker und Beschenkten die Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt ratsam (§ 30 Erbschaftsteuergesetz), wenn die Schenkungsteuerfreibeträge aufgebraucht sind. Da Patengeschenke anlässlich des Stapellaufes eines Schiffes nach Weisungslage der Finanzverwaltung bis zu 1.500 EUR unbeachtlich sein sollen, muss dies erst recht für Weihnachtsgeschenke gelten.
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