„Erfolg bedingt lebenslanges Lernen“ (Robert Schumann)
Das zweite Quartal des Jahres 2024 stand für uns ganz im Zeichen, Wissen weiterzugeben:
Im Rahmen des Zukunftstages (https://www.zukunftstag.org/) unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums der Finanzen und des Landes Schleswig-Holstein hat Hjördis Kersten in vier Workshops Ahrensburger Schülerinnen und Schülern das Thema „Steuern“ näher gebracht. Nach einem Überblick über das Steuersystem standen Themen im Fokus, die für junge Menschen, die in das Berufsleben starten, besonders wichtig sind: Was hat es mit Steuerklassen auf sich, welche Abzüge gibt es und wie können Kosten für Ausbildung und Studium steuerlich berücksichtigt werden und was ist dafür konkret zu tun?
Markus Kersten war als Referent für den Steuerberaterverband Niedersachen Sachsen-Anhalt e.V. im Rahmen der jährlichen Seminarreihe „Aktuelle Besteuerung der Personengesellschaften“ unterwegs. Neben Stationen in Osnabrück und Göttingen erstmals auch in Magdeburg im „Haus der Steuerberater“ – einen thematischen Schwerpunkt bildeten die praktischen Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur steuerbilanziellen und verfahrensrechtlichen Anwendung des § 6b EStG bei Personengesellschaften. Der Bundesfinanzhof hatte erstmals Ende 2023 Anlass, sich zu einer Facette des immerhin seit 1964 (!) bestehenden § 6b EStG zu äußern.
Es ist ein schönes Gefühl, das eigene Wissen zu mehren – auch wenn es zuweilen anstrengend ist – und es dann mit anderen zu teilen.
Zuletzt haben uns zwei Transaktionen mit Volumina von 35 und 40 Millionen Euro beschäftigt – in beiden Fällen bildete die Grunderwerbsteuer einen Schwerpunkt. Gerade bei der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften hat die Komplexität seit 2021 durch verschiedene Gesetzesänderungen und sich fortentwickelnde Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes erheblich zugenommen. Unter anderem soll es nach Auffassung der Finanzverwaltung möglich sein, dass in mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen für ein Grundstück tatsächlich mehrfach Grunderwerbsteuer anfällt – immerhin: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll dies ausgeschlossen werden (§ 1 Abs. 4 GrEStG-E) – zum anderen droht – gesetzgeberisch gebilligt (§ 16 Abs. 4a GrEStG) – der doppelte Anfall von Grunderwerbsteuer, wenn gegenüber dem zuständigen Finanzamt binnen der regelmäßig 14-tägigen (!) Frist keine Anzeige über den Abschluss des Kaufvertrages über die Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft gemacht wird.
Die Erfahrung zeigt: Mit frühzeitiger und richtiger Planung kann die Grunderwerbsteuer auf das Minimum reduziert und „Fallen“ umschifft werden.
Kontakt
tel.: +49 (0)4102 604 442-0
fax: +49 (0)4102 604 442-9
mail: info@kersten-steuerberatung.de