Gesellschaften wie eine GmbH oder GmbH & Co. KG sind schnell gegründet.
Gesellschaften wie eine GmbH oder GmbH & Co. KG sind schnell gegründet. Wird die Gesellschaft später nicht mehr benötigt, stellt sich die Frage, wie diese möglichst elegant beendet werden kann.
Im dritten Quartal 2024 hat uns insbesondere die Frage nach der „richtigen“ Beendigung einer GmbH beschäftigt, der sog. Liquidation. Praktisch haben wir mit drei Mandanten die Beendigung deren GmbH strukturiert. Da war es natürlich ideal, dass Markus Kersten kurz zuvor als Co-Autor für das Handbuch „Ertragsteuern – Problemfelder der steuerlichen Beratung“ die steuerlichen Besonderheiten der Liquidation einer GmbH aufbereitet hat.
Die praktische und theoretische Auseinandersetzung mit dem Thema hat – wieder einmal – gezeigt, dass es keine Standardwege gibt. Vielmehr muss abgewogen werden, welche rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen im konkreten Einzelfall akzeptabel sind:
❯ Bei Liquidation einer GmbH ist oftmals das sogenannte Sperrjahr misslich. Denn eine GmbH muss auch nach der Entscheidung, diese beenden zu wollen (sog. Auflösung), ein Jahr aufrechterhalten werden, mit entsprechenden Daseinskosten für Gläubigeraufruf, Liquidationseröffnungsbilanz, Jahresabschluss und Liquidationsschlussbilanz.
❯ Ist nicht zu erwarten, dass in der GmbH Haftungsrisiken „schlummern“ kann zur Vermeidung des Sperrjahres etwa die Verschmelzung auf den Alleingesellschafter eine Option sein. Einfache Anwachsungsgestaltungen wie bei der GmbH & Co. KG sind bei der GmbH nicht möglich.
Steuerlich ist dabei aber zu beachten,
❯ dass für den Gesellschafter ein etwaiger Verlust aus seinem Engagement dann womöglich wirkungslos bliebe, der bei der formalen Liquidation nutzbar gewesen wäre. Bei formaler Liquidation wäre der Zeitpunkt einer etwaigen Verlustrealisation für den Gesellschafter auch steuerbar. Der Vorteil eingesparter Daseinskosten kann dann schnell durch einen steuerlichen Nachteil des Gesellschafters aufgezehrt werden.
Aber auch im Rahmen der formalen Liquidation einer GmbH besteht Spielraum, die vorgenannten Daseinskosten möglichst gering zu halten,
❯ etwa, indem der Zeitpunkt der Auflösung sowie des Gläubigeraufrufes so gesteuert werden, dass die Beendigung so schnell wie möglich erfolgen kann oder
❯ zur Reduzierung der Anzahl der noch einzureichenden Steuererklärungen bereits das Jahr der Auflösung in die Liquidationsbesteuerung einbezogen wird.
Zuletzt sollten auch Details wie etwaige Kapitalertragsteuern auf Liquidationsraten bedacht werden, um eine möglichst effiziente Beendigung zu bewerkstelligen.
All das zeigt: Ende gut (gemacht), alles gut.
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